Flexirente
17.07.2017
Die sog. Flexirente wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation (Flexirentengesetz) neu eingeführt.
Intention des Gesetzgebers
Schon der vollständige Name des neuen Gesetzes gibt die Intention des Gesetzgebers vor, den Arbeitnehmern mehr Wahlmöglichkeiten beim Rentenbezug zu ermöglichen. Während der eine noch gesund, fit und interessiert genug ist, weiter zu arbeiten, will der andere gerne vorzeitig in den Ruhestand gehen, dabei aber noch „ein wenig“ hinzuverdienen. Beide Möglichkeiten sind mit dem neuen Flexirentengesetz nun sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber optimiert worden.
Der erste Teil des Flexirentengesetzes
Der erste Teil des Flexirentengesetzes ist bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Er betrifft Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten. Sie können nun wählen, ob sie wie früher versicherungsfrei bleiben oder weiter Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und dadurch einen zusätzlichen Rentenanspruch erwerben. Der Arbeitgeber profitiert davon, dass für diesen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr gezahlt werden müssen.
Der zweite Teil des Flexirentengesetzes
Der zweite Teil des Flexirentengesetzes ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Dadurch können Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, einfacher zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bislang durfte jeder, der vor der Regelaltersgrenze eine Rente bezog, maximal 450 Euro im Monat plus zweimal weitere 450 Euro verdienen. Fiel das Erwerbseinkommen höher aus, zahlte die Deutsche Rentenversicherung nur zwei Drittel, die Hälfte oder nur ein Drittel der Rente aus. Die Höhe hing von einer individuellen Hinzuverdienstgrenze ab. Wurde diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, galt die nächstniedrigere Teilrente oder die Rentenzahlung wurde vollständig auf null gesetzt.
Starre Hinzuverdienstgrenzen fallen weg
Mit der Flexirente fallen diese starren Grenzen weg. Seit dem 1. Juli gilt folgende Regelung: Übersteigt der Hinzuverdienst 6.300 Euro, dann werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrages von der Rente abgezogen. Hinzuverdienst und Flexirente dürfen zusammen allerdings nicht höher ausfallen als das frühere Bruttoeinkommen. Ist dies der Fall, wird der überschießende Betrag voll auf die Rente angerechnet.
Weitere Informationen zur Flexirente
Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung sind weitere Fragen und Antworten zum Thema Flexirente unter diesem Link zu finden.
Intention des Gesetzgebers
Schon der vollständige Name des neuen Gesetzes gibt die Intention des Gesetzgebers vor, den Arbeitnehmern mehr Wahlmöglichkeiten beim Rentenbezug zu ermöglichen. Während der eine noch gesund, fit und interessiert genug ist, weiter zu arbeiten, will der andere gerne vorzeitig in den Ruhestand gehen, dabei aber noch „ein wenig“ hinzuverdienen. Beide Möglichkeiten sind mit dem neuen Flexirentengesetz nun sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber optimiert worden.
Der erste Teil des Flexirentengesetzes
Der erste Teil des Flexirentengesetzes ist bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Er betrifft Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten. Sie können nun wählen, ob sie wie früher versicherungsfrei bleiben oder weiter Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und dadurch einen zusätzlichen Rentenanspruch erwerben. Der Arbeitgeber profitiert davon, dass für diesen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr gezahlt werden müssen.
Der zweite Teil des Flexirentengesetzes
Der zweite Teil des Flexirentengesetzes ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Dadurch können Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, einfacher zu ihrer Rente hinzuverdienen. Bislang durfte jeder, der vor der Regelaltersgrenze eine Rente bezog, maximal 450 Euro im Monat plus zweimal weitere 450 Euro verdienen. Fiel das Erwerbseinkommen höher aus, zahlte die Deutsche Rentenversicherung nur zwei Drittel, die Hälfte oder nur ein Drittel der Rente aus. Die Höhe hing von einer individuellen Hinzuverdienstgrenze ab. Wurde diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, galt die nächstniedrigere Teilrente oder die Rentenzahlung wurde vollständig auf null gesetzt.
Starre Hinzuverdienstgrenzen fallen weg
Mit der Flexirente fallen diese starren Grenzen weg. Seit dem 1. Juli gilt folgende Regelung: Übersteigt der Hinzuverdienst 6.300 Euro, dann werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrages von der Rente abgezogen. Hinzuverdienst und Flexirente dürfen zusammen allerdings nicht höher ausfallen als das frühere Bruttoeinkommen. Ist dies der Fall, wird der überschießende Betrag voll auf die Rente angerechnet.
Weitere Informationen zur Flexirente
Auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung sind weitere Fragen und Antworten zum Thema Flexirente unter diesem Link zu finden.