Reform der betrieblichen Altersvorsorge
Der Staat reformiert die bAV - Was Arbeitgeber jetzt über die Änderungen bei der Betriebsrente wissen müssen.
Die FAZ titelte zu Jahresbeginn: „Eine kleine Revolution in der Altersvorsorge“. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten und reformiert die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Besonders für kleine und mittlere Unternehmen werden stärkere Anreize geschaffen, die bAV ihrer Mitarbeiter zu fördern. Einige Gesetzesänderungen betreffen alle Arbeitgeber, die bereits eine bAV anbieten. Sie sollten Ihre bestehenden Versorgungsordnungen umgehend auf Änderungsbedarf prüfen und überarbeiten. Im Folgenden die Kernpunkte der Reform.
Steuerliche Förderung wird auf 8 % erhöht
Ab 2018 ist es möglich, steuer- und sozialversicherungsfrei deutlich mehr Geld in eine Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu investieren. Bis zu 8 % (bisher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) können steuerfrei in eine bAV gezahlt werden, das sind in 2018 monatlich 520 Euro. 4 % der Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei. Beiträge von bisher bestehenden „Alt“-Direktversicherungen nach § 40 b EStG werden dabei an¬gerechnet. Der bisherige Zusatzbetrag von 1.800 Euro entfällt.
Pflicht-Arbeitgeberzuschuss
Bei einer Entgeltumwandlung spart i. d. R. nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Ab 2019 muss der Arbeitgeber bei Neuverträ¬gen, sofern er Sozialversicherungsbeiträge spart, pauschal 15 % in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers als Zuschuss einzahlen. Bei bestehenden Verträgen greift diese Regelung ab 2022.
Sozialpartnermodell
Das Sozialpartnermodell über die reine Beitragszusage steht nicht allen Arbeitgebern offen, sondern kann nur im Rahmen eines Tarifvertrags eingeführt werden. Der Arbeitgeber verspricht seinen Mit-arbeitern die Zahlung von Beiträgen in die bAV. Leistungsgarantien und Kapitalauszahlungen sind bei der reinen Beitragszusage verboten. Statt einer garantierten Rente wird eine Zielrente avisiert.
Neuer Geringverdiener-Förderbetrag
Zahlt der Arbeitgeber ab 2018 zwischen 240 und 480 Euro jährlich in eine zusätzliche bAV ein, kann er 30 % davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen, also max. 144 Euro. Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen staatlichen Förderungen und nur für Mitarbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 2.200 Euro. Der Beitrag kann zudem als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Weitere Änderungen
Auch die Anpassungen bei Abfindungen (neue Vervielfältigungsregelung), ruhenden Arbeitsverhältnissen (neue Nachzahlungsoption) und Riester-bAV (Wegfall der Doppelverbeitragung) sowie der neue Freibetrag (keine Anrechnung bei Grundsicherung) führen zu Verbesserungen für Arbeitnehmer.
Fazit
Jedes Unternehmen hat in der betrieblichen Altersvorsorge Handlungsbedarf. Zu den zahlreichen Änderungen und Neuerungen für die bAV im Arbeits- und Steuerrecht sollten sich Arbeitgeber und Personalabteilungen ausführlich informieren. Unternehmer sind gut beraten, eine verbindliche bAV-Versorgungsordnung einzuführen und Mitarbeiter vollständig sowie richtig aufzuklären. Eine Mustervorlage zur Dokumentation stellen wir gerne kostenfrei zur Verfügung.